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Amtssprachen innerhalb Deutschlands
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Wichtig in Deutschland ist die Unterscheidung zwischen grundsĂ€tzlicher ZustĂ€ndigkeit der 16 einzelnen LĂ€nder, die Amtssprachen innerhalb Deutschlands aufgrund ihrer originĂ€ren eigenstaatlichen Kulturhoheit zu bestimmen, und der nur auf Bundesaufgaben (in eigenen Angelegenheiten) beschrĂ€nkten Regelungskompetenz des Bundes, die rein quantitativ ĂŒberwiegt.

Die einzige normativ genannte Amtssprache in Deutschland auf gesamtstaatlicher Ebene ist Deutsch. Bundesbehörden in Deutschland kommunizieren in der Regel in der Amtssprache Deutsch.

Gleiches wie fĂŒr die Amtssprachen gilt auch fĂŒr die Gesetzes- und Gerichtssprachen: Bundesgesetze und -erlasse sind in der Regel in deutscher Sprache verfasst. Durch Unternormstellung (Ratifikation) des Rechts der EuropĂ€ischen Union, weiteren internationalen Rechts und internationaler VertrĂ€ge können auch in Deutschland fremdsprachige Gesetze und Abmachungen Gesetzeskraft erlangen (siehe dazu Abschnitt „Gesetzessprachen innerhalb Deutschlands“). Bundesgerichte kommunizieren ebenfalls in der Regel auf Deutsch.

Deutsch ist auch in allen 16 LÀndern Deutschlands Amtssprache; einzelne LÀnder haben weitere Amtssprachen. Ebenso verhÀlt es sich mit den Gesetzessprachen. Im Falle der Unternormstellung internationalen Rechts durch die (Bundes-)LÀnder gilt Gleiches wie auf Bundesebene.

Contents

‱ Definition
‱ Siehe auch

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Definition

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff Amtssprache gleichermaßen fĂŒr die Sprache der Behörden, fĂŒr die Gesetzes- und Gerichtssprache ĂŒber Parlaments- und Schulsprache bis hin zu einer Staatssprache ausgelegt. Der Duden definiert den Begriff als „offizielle Sprache eines Staates, Sprache der Gesetzgebung“, als „in internationalen Organisationen zugelassene und maßgebliche Sprache fĂŒr Texte von VertrĂ€gen, Veröffentlichungen usw.“ sowie als „(oft abwertend) Sprache der Verwaltung, der Behörden; trockenes Amtsdeutsch“.cite-ref-1[1]

Rein rechtlich umfasst der Begriff Amtssprache hingegen ausschließlich die Sprache der Behörden (einschließlich anderer Einrichtungen zur Wahrnehmung öffentlicher Verwaltung), mit der sie untereinander, mit den BĂŒrgern, mit juristischen Personen etc. kommunizieren. Nach § 23 Abs. 1 VwVfG und nach entsprechenden Normen in den meisten Landesverwaltungsgesetzen ist Deutsch in Deutschland Amtssprache. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes noch die Landesverwaltungsgesetze generieren aber eine allgemein verbindliche Amtssprache, sondern lediglich eine im von diesen Gesetzen abgedeckten sachlichen Bereich. In sachlichen Bereichen, in denen das VwVfG nicht oder nicht hinreichend greift, bedarf es fĂŒr die zustĂ€ndigen Behörden oder Einrichtungen zur Festlegung der Amtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen (beispielsweise § 87 Abs. 1 AO fĂŒr die Steuerverwaltung und § 19 Abs. 1 S. 1 SGB X fĂŒr das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren). Entsprechendes gilt bei den Landesgesetzen.

Zur Festlegung anderer Sprachen des Rechtsverkehrs – wie die Gerichtssprache(n) – existieren zum Teil gesonderte Normen; diese weiteren Rechtssprachen werden hier analog mitbetrachtet, obgleich sie rechtlich eigentlich von den Amtssprachen abzusetzen wĂ€ren. Amts-, Gesetzes- und Gerichtssprachen mĂŒssen nicht zwingend identisch sein, wie das Beispiel Luxemburg verdeutlicht, wo Deutsch zwar Amts-, aber nicht Gesetzessprache ist. Dem Deutschen Bundestag wurde im April 2014 ein Gesetzesentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt, der Englisch als optionale Verfahrenssprache bei internationalen Handelssachen vorsieht.cite-ref-2[2] Dieses Gesetz hĂ€tte keine Auswirkungen auf die Amtssprachen im engeren Sinne. Eine festgelegte Staatssprache gibt es weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem der 16 BundeslĂ€nder.

Amtssprachen im engeren Sinne

Gesamtstaatliche Ebene

In Deutschland ist auf der Ebene des Verfassungsrechts keine Amtssprache (im engeren Sinne) festgelegt, der Bund hat aber einfachgesetzlich Deutsch als Amtssprache fĂŒr verschiedene Rechtsgebiete normiert, in denen es um eigene Angelegenheiten des Bundes geht. Die ZustĂ€ndigkeit dafĂŒr ergibt sich aus den ungeschriebenen Bundeskompetenzen kraft Natur der Sache, kraft Sachzusammenhang oder als Annexkompetenz – wĂ€hrend die RegelungszustĂ€ndigkeit fĂŒr Sprachfestlegungen grundsĂ€tzlich bei den LĂ€ndern im Rahmen ihrer Kulturhoheit liegt (siehe den Abschnitt darunter).cite-ref-3[3]

Das im Januar 1877 in Kraft getretene Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) legt Deutsch als Gerichtssprache fest (§ 184 GVG). FĂŒr Verwaltungsverfahren auf Bundesebene wurde dies ein knappes Jahrhundert spĂ€ter im § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) normiert. Argumentiert wurde mit der Notwendigkeit klarzustellen, dass bei amtlichen Verlautbarungen die deutsche Sprache maßgeblich sei.cite-ref-laessig-4-0[4] Die Verpflichtung des nicht Deutsch Sprechenden, fĂŒr Abhilfe zu sorgen, wurde im August 1974 durch das Bundesverwaltungsgericht bestĂ€tigt.cite-ref-5[5] Zwar wies man BefĂŒrchtungen zurĂŒck, die Sprachnormierung könne in der Verwaltungspraxis einen Unwillen zu bĂŒrgernaher Mehrsprachigkeit legitimieren.cite-ref-laessig-4-1[4] Mittlerweile wird die Norm jedoch regelmĂ€ĂŸig in eben dieser Art missverstanden. So bei der Weigerung Berliner Behörden, mit auslĂ€ndischen FirmengrĂŒndern auf Englisch zu kommunizierencite-ref-6[6] oder gleichartiger Praxis der NĂŒrnberger AuslĂ€nderbehörde.cite-ref-7[7]

FĂŒr die Sachbereiche, in denen das VwVfG nicht oder nicht hinreichend greift, bedarf es fĂŒr die zustĂ€ndigen Behörden oder Einrichtungen zur Festlegung der Amtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen, etwa in § 87 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Damit ist Deutsch im Steuerverwaltungsverfahren mit Finanzbehörden als Amtssprache festgelegt; fĂŒr die Finanzgerichte ist Deutsch als Gerichtssprache in § 52 FGO i. V. m. § 184 GVG festgelegt. Auch § 19 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch enthĂ€lt fĂŒr das Sozialverwaltungsverfahren diese Bestimmung, ist aber durch eine Ausnahmeregelung fĂŒr nicht Deutsch sprechende Personen großzĂŒgiger. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 95) ist AuslĂ€ndern unter UmstĂ€nden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren, wenn keine sprachlich verstĂ€ndliche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde.cite-ref-8[8]

Von diesen Regelungen weicht § 35a Patentgesetz (Deutschland) ab: Bei Einreichung von Patentanmeldungen in einer Fremdsprache wird eine Frist zur Nachreichung einer deutschen Übersetzung eingerĂ€umt, die 12 Monate bei englisch- und französischsprachigen Anmeldeunterlagen und 3 Monate bei anderen Sprachen betrĂ€gt. In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist seit 2011 geregelt, dass die theoretische FĂŒhrerscheinprĂŒfung nicht nur auf Deutsch, sondern in elf Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, RumĂ€nisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, TĂŒrkisch, Hocharabisch) abgelegt werden kann.

Die EuropĂ€ische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen schĂŒtzt innerhalb Deutschlands rĂ€umlich begrenzt Regional- und Minderheitensprachen, die in der Hoheit der jeweiligen BundeslĂ€nder teilweise Amtssprachen sind. Deutsche Dialekte und Mundarten gelten nach allgemeiner Rechtsauffassung als Deutsch, nicht aber solche eigenstĂ€ndigen Sprachen wie Luxemburgisch oder Jiddisch, die dem Deutschen verwandt sind. Die Festlegung auf die deutsche Sprache schließt die Verwendung von Fachbegriffen fremder Sprachen nicht aus.cite-ref-9[9]

Die Deutsche GebĂ€rdensprache ist als eigenstĂ€ndige Sprache, lautsprachbegleitende GebĂ€rden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache ausdrĂŒcklich anerkannt (§ 6 BGG). Den Anspruch hör- oder sprachbehinderter Menschen, in Verwaltungsverfahren in Deutscher GebĂ€rdensprache, mit lautsprachbegleitenden GebĂ€rden oder ĂŒber andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, regelt die Kommunikationshilfenverordnung.

Ebene der LĂ€nder

→

Hauptartikel

:

Sprachen und Dialekte in Schleswig-Holstein

und

Kultusministerkonferenz

Abgesehen von den reinen Bundesaufgaben, liegt in Deutschland gemĂ€ĂŸ den Artikeln 30 und 70 des Grundgesetzes (siehe auch Art. 23 Abs. 6 GG) die rechtliche Kompetenz, rechtsverbindliche Sprachen und damit auch Amtssprachen zu bestimmen, bei den einzelnen BundeslĂ€ndern – als Teil der Kulturhoheit der LĂ€nder. Die LĂ€nder sind auf diesem Gebiet TrĂ€ger originĂ€rer Staatlichkeit, nicht der Bund. Freilich haben nicht alle LĂ€nder ĂŒberhaupt davon Gebrauch gemacht, und einzig Schleswig-Holstein wiederholt. Die Amtssprache der Behörden der LĂ€nder kann durch das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz (z. B. § 23 LVwVfg Baden-WĂŒrttemberg oder § 82 a und b LVwG in Schleswig-Holstein) geregelt sein; in den meisten LĂ€ndern ist die Norm der § 23 des jeweiligen Landesverwaltungsgesetzes. In Sachsen ist die Amtssprache durch Artikel I Nr. 2a der „VwV Dienstordnung“cite-ref-10[10] bestimmt. Auf eine eigene Amtssprachenregelung verzichten die LĂ€nder Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.

Die Amtssprachenregelung der einzelnen LĂ€nder ist auch nicht immer auf „deutsch“ begrenzt. So sind in Schleswig-Holstein ĂŒber § 82 b LVwG SHcite-ref-11[11] ausdrĂŒcklich auch Niederdeutsch, Friesisch und DĂ€nisch als Amtssprachen neben dem Hochdeutschen zugelassen, eine Ă€hnliche Regelung besteht fĂŒr das Friesische zudem in § 1 des Friesisch-Gesetzes. FĂŒr das DĂ€nische und das Friesische ist dabei die Möglichkeit zur Verwendung als optionale Amtssprache regional innerhalb Schleswig-Holsteins auf die traditionellen Siedlungsgebiete der beiden Minderheiten beschrĂ€nkt; im Kreis Nordfriesland besitzen alle vier Sprachen Amtssprachenstatus. In Sachsen erhĂ€lt die Sorbische Sprache im sorbischen Siedlungsgebiet Amtssprachenstatus ĂŒber Art. I Nr. 2b der VwV Dienstordnungcite-ref-12[12] und noch eindeutiger durch § 9 des SĂ€chsischen Sorbengesetzes (SĂ€chsSorbG)cite-ref-13[13]. In Brandenburg ist nach § 8 des Gesetzes ĂŒber die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz – SWG)cite-ref-14[14] Sorbisch im angestammten Siedlungsraum optionale Amtssprache.

Durch die EuropÀische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind Behörden der betroffenen deutschen LÀnder verpflichtet, auch Korrespondenz in den Regionalsprachen NiedersÀchsisch (Plattdeutsch), Friesisch, DÀnisch, Romanes bzw. Sorbisch zu erlauben.

Niederdeutsch als Amtssprache

Die deutsche Sprache ist grundsĂ€tzlich Hochdeutsch (Standarddeutsch), sie umfasst auch Fremdwörter und FachausdrĂŒcke sowie mathematische Formeln.cite-ref-15[15] Die grundsĂ€tzliche Frage, ob unter Deutsch rechtlich ausschließlich die hochdeutsche oder auch die niederdeutsche Sprache zu subsumieren sei, wird unter Juristen und in Gerichtsurteilen uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einer Entscheidung zur Gebrauchsmustereinreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in plattdeutscher Sprache das Plattdeutsche einer Fremdsprache gleich und erklĂ€rte: „Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefasst.“cite-ref-16[16] Dagegen war nach dem Kommentar von Foerster/Friedersen/Rohde zu § 82 a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (Stand: 1997) unter Deutsch sowohl Hochdeutsch als auch Niederdeutsch zu verstehen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung teilte diese Rechtsauffassung.cite-ref-17[17] Dabei wurde auch auf Entscheidungen höherer Gerichte zu der die Gerichtssprache betreffenden Parallelnorm § 184 GVG seit 1927cite-ref-18[18] verwiesen, nach denen auch das Plattdeutsche als deutsche Sprache zu definieren ist.

In Schleswig-Holstein hat sich durch EinfĂŒgung der klarstellenden Norm § 82 b LVwG SHcite-ref-19[19] mit GĂŒltigkeit seit dem 29. Juli 2016 die Rechtsansicht ĂŒber den Status des Niederdeutschen als Amtssprache inzwischen von der (Mit-)Subsumtion als deutsche Sprache hin zu einer eigenstĂ€ndigen Sprache gewandelt. In einer Stellungnahme fĂŒr den Schleswig-Holsteinischen Landtag bezeichnete Stefan Oeter die bisherige Ansicht als Behelfskonstruktion.cite-ref-20[20]cite-ref-21[21]

Dessen ungeachtet wird nach allgemeiner Ansicht weiterhin das Platt- bzw. Niederdeutsche als Gerichtssprache als Teil des Deutschen betrachtetcite-ref-22[22] wie auch als Amtssprache im Sozialverfahren gemĂ€ĂŸ § 19 SGB X.cite-ref-23[23]

Gerichtssprachen innerhalb Deutschlands

Der Begriff der Gerichtssprache ist von dem der Amtssprache im engen juristischen Sinn abzugrenzen (siehe bereits oben, Abschnitt „Definition“). Der Begriff umfasst nicht nur die Sprache der Verhandlungen und Entscheidungen; es mĂŒssen vielmehr auch alle AntrĂ€ge, SchriftsĂ€tze, Beweismittel etc. in der/n festgelegten Gerichtssprache/n vorgelegt sein.

Gerichtssprache ist gemĂ€ĂŸ § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Deutsch und optional (seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages mit der ehemaligen DDR 1990) nach Satz 2 der Norm in Teilen Brandenburgs und Sachsens auch Sorbisch. Wie bei den Amtssprachen (dort der § 23 VwVfG) ist auch der § 184 GVG keine Norm, die eine allgemein verbindliche Gerichtssprache begrĂŒndet. In sachlichen Bereichen, in denen das GVG nicht greift, bedarf es fĂŒr die zustĂ€ndigen Gerichte zur Festlegung der Gerichtssprache spezieller Regelungen in anderen Gesetzen, so im Markenrecht (§ 93 Markengesetz).

Mit dem damaligen § 186 GVG „Die Gerichtssprache ist die deutsche“ (heute: § 184 GVG) wurde im Januar 1877 bereits vorkonstitutionell klargestellt, dass Deutsch sich gegenĂŒber der Gelehrtensprache Latein durchsetzen sollte. Diese Vorschrift erhebt Deutsch zur Gerichtssprache in allen Verfahrensstadien bei deutschen Gerichten. Von der Norm werden alle schriftlichen und mĂŒndlichen Äußerungen des Gerichts und der ĂŒbrigen Verfahrensbeteiligten erfasst, von den verfahrenseinleitenden SchriftstĂŒcken bis zum Urteil. Demnach ist es den Prozessbeteiligten nicht gestattet, schriftliche ErklĂ€rungen in einer anderen Sprache abzugeben.cite-ref-24[24] Eine partielle Modifizierung dieser Regel ist inzwischen durch EU-Recht erfolgt (dazu weiter unten). Die Vorschrift des § 184 GVG ist zwingend, von Amts wegen zu beachten und entzieht sich daher jeder VerfĂŒgungsbefugnis der am Gerichtsverfahren Beteiligten.cite-ref-25[25] Auch wenn vor Gericht Personen auftreten, die des Deutschen nicht mĂ€chtig sind, bleibt der Grundsatz der deutschen Gerichtssprache unangetastet.cite-ref-26[26]

Gerichte, die nicht vom Regelungsrahmen des GVG erfasst sind, verzichten auf eine eigene Regelung zur Gerichtssprache und verweisen auf § 184 GVG (Beispiel: § 61 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Als „deutsch“ wird Standarddeutsch ebenso wie Plattdeutsch und alle Mundarten definiert (siehe dazu Abschnitt „Zur Frage des Niederdeutschen“). Nicht entschieden sind die Hinzurechnungen des Jiddischen (historisch verwandt mit dem Hochdeutschen) und des Plautdietschen (eine VarietĂ€t des Niederdeutschen).

Die Vorgabe des § 184 GVG, als Gerichtssprache Deutsch zu verwenden, schließt die Benutzung von Fachbegriffen nicht aus.cite-ref-27[27]

Die Frage, ob auch andere Sprachen als das Deutsche, die nach einer Landesverfassung in Deutschland geschĂŒtzt sind (wie das DĂ€nische und das Friesische in Schleswig-Holstein), damit den Rang einer (partiellen) Gerichtssprache erlangen, ist ebenfalls offen. Nach ĂŒberwiegender Meinung in der Rechtsliteratur werden sie dadurch nicht zu Gerichtssprachen, nach anderer Ansicht doch (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, § 184 GVG Rn. 2 zu Friesisch).

Sofern das Recht der EuropĂ€ischen Union greift (Art. 84 der VO 1408/71; Art. 76 Abs. 7 VO-EG Nr. 883/2004 v. 29. April 2004), können AntrĂ€ge und SchriftstĂŒcke auch in anderen Amtssprachen aller EU-LĂ€nder abgefasst sein (partielle Gerichtssprache).cite-ref-28[28] Englisch soll nach einem Gesetzesentwurf in Deutschland partielle Gerichtssprache im Bereich internationaler Handelsstreitigkeiten werden (siehe bereits oben, Abschnitt „Definition“).

Die einzelnen LĂ€nder in der Bundesrepublik könnten fĂŒr die ihrer eigenen Gerichte, die nur Landesrecht zu beurteilen haben – die Landesverfassungs- und Verwaltungsgerichte – eigene Gerichtssprachen festsetzen.

Gesetzessprachen innerhalb Deutschlands

Auch der Begriff Gesetzessprache ist rein juristisch vom Begriff Amtssprache zu trennen. Auf der Ebene der Bundesrepublik sind Bundesgesetze, -verordnungen, -erlasse usw. in der Regel in deutscher Sprache abgefasst. Eine explizite Norm zur Festsetzung der Gesetzessprache(n) existiert nicht; eine Anlehnung an § 184 GVG ergibt, dass bei Abfassung des Gerichtsverfassungsgesetzes von auch (in der Regel) in deutscher Sprache formulierten Gesetzen ausgegangen wurde, zumal das GVG selbst prĂ€judizierenden Charakter besaß.

Ausnahmen von deutschsprachigen Gesetzestexten ergeben sich vereinzelt aus vorkonstitutionellen Rechtsquellen sowie in grĂ¶ĂŸerem Umfange aus der Übernahme des Rechts der EuropĂ€ischen Union und internationalen Rechts.

Durch Unternormstellung (Ratifikation) des Rechts der EuropÀischen Union, weiteren internationalen Rechts und internationaler VertrÀge können auch in Deutschland fremdsprachige Gesetze und Abmachungen Gesetzeskraft erlangen.cite-ref-29[29] Die zu diesem Zweck erlassenen Ratifizierungsgesetze enthalten in der Anlage den Vereinbarungstext, der gleichfalls im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und dann Rechtskraft erlangt.cite-ref-30[30]

Das (wohl) Ă€lteste innerhalb Deutschlands in einzelnen Normen weiterhin gĂŒltige Gesetz ist das JĂŒtische Low aus dem Jahre 1241. Es gilt in den nördlichen Teilen Schleswig-Holsteins, die zum frĂŒheren Herzogtum Schleswig bzw. SĂžnderjylland gehört haben (heute entsprechend die Region SĂŒdschleswig), und existiert in dĂ€nischsprachigen und plattdeutschsprachigen Fassungen. Interessant dabei ist, dass diese Normen vor allem ĂŒber die Artikel 55 ff. EGBGB im Jahr 1900 Bestand behielten. Aus vorkonstitutioneller Zeit könnten aber auch unter anderem einzelne Normen aus der Besatzungszeit 1945 bis 1949 rechtsgĂŒltig sein. Im Regelfall wurde dieses Recht damals zweisprachig – wie Englisch/Deutsch – veröffentlicht, selten auch nur in der Sprache der betreffenden Besatzermacht.

Auf der Ebene der LĂ€nder wurden auch zweisprachige Gesetze wie das Friesisch-Gesetz in Schleswig-Holstein oder das SĂ€chsische Sorbengesetz verabschiedet. Im Falle der Unternormstellung internationalen Rechts gilt gleiches wie auf Bundesebene.

Parlamentssprachen innerhalb Deutschlands

Auch „Parlamentssprachen“ sind eigentlich keine „Amtssprachen“. Auf Bundesebene mit den Parlamenten Deutscher Bundestag, Bundesrat und dem Wahlgremium zur Wahl des BundesprĂ€sidenten, die Bundesversammlung, ist die Parlamentssprache (auch: Beratungs- oder Verhandlungssprache) Deutsch. Der Einschluss des Niederdeutschen (sowie weiterer möglicher Sprachen, wie Jiddisch) bleibt unerörtert; eine der Beratungen des deutschen Bundestages fand am 14. Januar 1998 ĂŒberwiegend in niederdeutscher Sprache statt,cite-ref-31[31] zudem hatte bereits zuvor der oberbayerische Abgeordnete Matthias Kreuzeder seine RedebeitrĂ€ge unbeanstandet ausschließlich im heimatlichen Dialekt abgegeben.cite-ref-32[32] In der Folgezeit gab es weitere Diskussionen oder DiskussionseinzelbeitrĂ€ge in Niederdeutsch.cite-ref-33[33] DarĂŒber hinaus hielt die Abgeordnete Maria Michalk (CDU) mehrfach Reden in ihrer obersorbischen Muttersprache.cite-ref-34[34] Am 2. MĂ€rz 2023 fand im Bundestag eine mehrsprachige Aussprache (Hochdeutsch, Niederdeutsch, Friesisch, DĂ€nisch, Sorbisch) zum 25. JubilĂ€um des Inkrafttretens der EuropĂ€ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen statt.cite-ref-35[35]

AusdrĂŒcklich als Parlamentssprache zugelassen ist neben Hochdeutsch auch Niederdeutsch in einzelnen Landesparlamenten wie in Hamburg und Schleswig-Holstein.cite-ref-36[36]

Schulsprachen innerhalb Deutschlands

Die Festlegung der Unterrichtssprachen obliegt den einzelnen LĂ€ndern (Schulgesetze). Neben deutschsprachigen Schulen existieren in Deutschland auch Schulen, in denen der Unterricht in anderen Sprachen abgehalten wird – beispielsweise die dĂ€nischen Schulen samt einer dĂ€nisch-friesischen Schulecite-ref-37[37] in Schleswig-Holstein, die sorbischen Schulen in Brandenburg und Sachsen oder Schulen wie die Berlin British School. In einigen Fachgebieten an den Hochschulen ist es ĂŒblich, nicht in deutscher Sprache oder nur teilweise auf Deutsch zu lehren.

Kommunale Ebene

Sofern landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, können auch die Kommunen (Gemeinden, GemeindeverbÀnde, Landkreise etc.) zusÀtzlichen Sprachen Rechtsgeltung verschaffen, etwa als Amtssprache der Behörden der Kommunen und/oder ihrer sonstigen Einrichtungen, als Satzungssprache oder als Kommunalparlamentssprache. Beispielsweise wird in einzelnen Ortsparlamenten in Deutschland auch in Niederdeutsch, Friesisch bzw. Sorbisch beraten.

Amtssprache der EU-LĂ€nder

Deutsch ist eine der 24 als Amts- und Arbeitssprachen der EuropÀischen Union anerkannten Sprachen. Von den Amtssprachen werden im internen Verkehr der EU-Organe vor allem Englisch, Französisch und Deutsch als Arbeitssprachen verwendet, um die VerstÀndigung zwischen den Mitarbeitern der europÀischen Institutionen zu erleichtern.

Die EinfĂŒhrung von Englisch als Verwaltungs- und anschließend als Amtssprache in den Mitgliedsstaaten der EuropĂ€ischen Union wurde diskutiert. Einer reprĂ€sentativen YouGov-Umfrage von 2013 zufolge hĂ€tten es zu diesem Zeitpunkt 59 Prozent der Deutschen begrĂŒĂŸt, wenn die englische Sprache in der gesamten EuropĂ€ischen Union den Status einer Amtssprache erlangt hĂ€tte (zusĂ€tzlich zu den bisherigen Sprachen); in anderen LĂ€ndern Europas lagen die Zustimmungsraten teilweise ĂŒber 60 Prozent.cite-ref-38[38]cite-ref-39[39]

Durch den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU (Brexit) bekam die Diskussion ĂŒber eine einheitliche Amtssprache neuen Auftrieb, verlagerte sich aber auch weg vom Englischen hin zu anderen Sprachen, die hĂ€ufig in der EU gesprochen werden, auch wenn Englisch in Irland und Malta zweite Amtssprache ist. Durch den Verlust des Vereinigten Königreichs als EU-Nettozahler kam die nicht unwesentliche Verwaltungskostenstelle der Übersetzungen zwischen 24 Amtssprachen bei allen Dokumenten wieder verstĂ€rkt in die Diskussion.cite-ref-40[40]

Siehe auch
Einzelnachweise und Anmerkungen

cite-note-11. ↑ Amtssprache. In: Duden.de.
cite-note-22. ↑ Bundestagsdrucksache 18/1287 (PDF).
cite-note-33. ↑ Model/MĂŒller: Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland. Taschenkommentar. 11. Auflage. Carl Heymann, Köln / Berlin / Bonn / MĂŒnchen 1996, ISBN 3-452-21698-5, Artikel 30, Rn. 3.
cite-note-laessig-44. ↑ Curt Lutz LĂ€ssig: Deutsch als Gerichts- und Amtssprache. 1980, S. 13.
cite-note-55. ↑ BVerwG, Beschluss vom 14. August 1974, Az.: I B 3.74, DÖV 1974 S. 788; Barbara Bredemeier: Kommunikative Verfahrenshandlungen im deutschen und europĂ€ischen Verwaltungsrecht. 2007, S. 222 ff.
cite-note-66. ↑ Amtssprache Deutsch - Berliner Behörden machen es internationalen GrĂŒndern schwer. Abgerufen am 13. November 2020 (deutsch).
cite-note-77. ↑ AuslĂ€nderbehörde besteht auf "Amtssprache Deutsch". Abgerufen am 13. November 2020.
cite-note-88. ↑ Jansen, Kommentar aus Personal Office Premium.
cite-note-99. ↑ Barbara Bredemeier: Kommunikative Verfahrenshandlungen im deutschen und europĂ€ischen Verwaltungsrecht. 2007, S. 222 ff. mit weiteren Nachweisen, insbesondere in Fußnoten 956, 957.
cite-note-1010. ↑ VwV Dienstordnung (Memento vom 22. September 2016 im Internet Archive)
cite-note-1111. ↑ § 82 b LVwG SH
cite-note-1212. ↑ Art. I Nr. 2b der VwV Dienstordnung Sachsens: „EingĂ€nge in sorbischer Sprache sind wie EingĂ€nge in deutscher Sprache zu behandeln“
cite-note-1313. ↑ § 9 SĂ€chsSorbG
cite-note-1414. ↑ § 8 Sorben/Wenden-Gesetz – SWG
cite-note-1515. ↑ Reinhard Böttcher: Kommentar GVG, 2003, S. 167 ff.
cite-note-1616. ↑ BGH, Beschluss vom 19. November 2002, Az.: X ZB 23/01
cite-note-1717. ↑ Umsetzung der EuropĂ€ischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Schleswig-Holstein – Sprachenchartabericht 2007. (PDF; 693 kB) Drucksache 16/1400. Schleswig-Holsteinischer Landtag – 16. Wahlperiode, MĂ€rz 2007, abgerufen am 17. Februar 2012. S. 62, Fußnote 16.
cite-note-1818. ↑ OLG Oldenburg vom 10. Oktober 1927, Az.: K 48, HRR 1928, 392: „Denn gemĂ€ĂŸ § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Unter den Begriff ‚deutsch‘ fĂ€llt auch das Plattdeutsche, wenn es auch, philologisch betrachtet, nicht eine bloße Mundart darstellt, sondern als eine selbstĂ€ndige Sprache der hochdeutschen Sprache gegenĂŒber steht.“
cite-note-1919. ↑ § 82 b LVwG SH
cite-note-2020. ↑ Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/5652
cite-note-2121. ↑ siehe dazu auch: Schleswig-Holsteinische Landesregierung: Handlungsplan Sprachenpolitik. Kiel 2015, insb. S. 13. (Memento vom 7. April 2018 im Internet Archive)
cite-note-2222. ↑ Barbara Bredemeier: Kommunikative Verfahrenshandlungen im deutschen und europĂ€ischen Verwaltungsrecht. 2007, S. 222 ff. mit weiteren Nachweisen, insbesondere in Fußnoten 956, 957.
cite-note-2323. ↑ Jansen, Kommentar aus Personal Office Premium.
cite-note-2424. ↑ BGHSt 30, 182
cite-note-2525. ↑ Reinhard Böttcher: Kommentar GVG. 2003, S. 174.
cite-note-2626. ↑ Christian Kranjčić: „
 dass er treu und gewissenhaft ĂŒbertragen werde.“ Mohr Siebeck, 2010, S. 15 (zum Dolmetschen im Strafverfahren).
cite-note-2727. ↑ OLG Hamm vom 22. April 2010 – III-2 RVs 13/10, NStZ-RR 2010, 348.
cite-note-2828. ↑ Kommentar aus SGB Office Professional
cite-note-2929. ↑ ein Beispiel ist die EuropĂ€ische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen: rechtsverbindlich sind nur die englisch- und die französischsprachigen Textversionen, wĂ€hrend die deutschsprachige Version hier nicht offiziell ist
cite-note-3030. ↑ als Beispiel das Gesetz zu dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 1997 zum RahmenĂŒbereinkommen der Vereinten Nationen ĂŒber KlimaĂ€nderungen (Kyoto-Protokoll) hier weiterklicken (Memento vom 13. September 2016 im Internet Archive)
cite-note-3131. ↑ Beratung ĂŒber die Große Anfrage mehrerer Abgeordneter aller Parteien zu den zweisprachigen Bundestagsdrucksachen 12/5355 und 12/6073 am 14. Januar 1998, TOP 12 (Stenographischer Bericht 12. Wahlperiode S. 17582 ff.) Situation der Niederdeutschen Sprache – dabei ging es um die Fragen, ob auch die Niederdeutsche Sprache und die Friesische Sprache neben DĂ€nisch und Sorbisch in die EuropĂ€ische Charta der Minderheiten- und Regionalsprachen aufgenommen werden sollen – ausfĂŒhrlich dazu: Wolfgang Börnsen: Plattdeutsch im Deutschen Bundestag – Wat mutt, dat mutt! Siegler Verlag, Sankt Augustin 2001, ISBN 3-87748-614-2.
cite-note-3232. ↑ Hinweis vom amtierenden BundestagsvizeprĂ€sidenten Dieter-Julius Cronenberg zum TOP 12 am 14. Januar 1998 im Deutschen Bundestag
cite-note-3333. ↑ zum Beispiel der Abgeordnete Johann Saathoff teilweise am 2. MĂ€rz 2018 zum AfD-Begehren auf Verankerung einer Landessprache Deutsch, siehe dazu: Deutscher Bundestag: Mediathek: Deutsch als Landessprache
cite-note-3434. ↑ Maria Michalk will sich weiterhin fĂŒr die sorbische Minderheit einsetzen auf bundestag.de; abgerufen am 13. Juni 2020.
cite-note-3535. ↑ Video:Bundestagsdebatte auf Plattdeutsch, Friesisch, DĂ€nisch und Sorbisch (2023)
cite-note-3636. ↑ ein Beispiel aus der Hamburgischen BĂŒrgerschaft mit Antragstext (Antrag) Geiht ĂŒm: Schiller op plattdĂŒĂŒtsch. (PDF) Drucksache 18/7833. Hamburgische BĂŒrgerschaft – 18. Wahlperiode, 23. Januar 2008, abgerufen am 4. Dezember 2015. und Beratung im Plenum Plenarprotokoll der Debatte zum Antrag Drucksache 18/7833 (Seiten 5309B–5312D). (PDF) Drucksache 18/99. Hamburgische BĂŒrgerschaft – 18. Wahlperiode, 7. Februar 2008, abgerufen am 4. Dezember 2015.
cite-note-3737. ↑ Risum Skole/Risem Schölj in Risum-Lindholm; dazu Artikel in der niederdeutschen Wikipedia: w:nds:School Risum
cite-note-3838. ↑ Umfrage: Mehrheit der Deutschen fĂŒr Englisch als zweite Amtssprache, YouGov Meinungsforschungsinstitut, 9. August 2013
cite-note-3939. ↑ zu diesem Thema: Jutta Limbach: „PlĂ€doyer fĂŒr die Mehrsprachigkeit in der EuropĂ€ischen Union“ versus JĂŒrgen Gerhards: „PlĂ€doyer fĂŒr die Förderung der Lingua franca Englisch“, veröffentlicht von der Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung am 17. Januar 2012 hier
cite-note-4040. ↑ PlĂ€doyer fĂŒr nur eine offizielle Amtssprache der EU – EURACTIV.de. Abgerufen am 24. November 2017.